Bundessozialgericht bestätigt die Zugehörigkeit zum Zusatzversorgungssystem für Museumsdirektor
Landessozialgericht Berlin-Brandenburg, Urteil vom 26.02.2015, Az.: L 2 R 224/13
Tatbestand
Die Beteiligten streiten darum, ob die Beklagte als Versorgungsträgerin für das Zusatzversorgungssystem der Anlage 1 Nr. 19 zum Anspruchs- und Anwartschaftsüberführungsgesetz (AAÜG) verpflichtet ist, Beschäftigungszeiten des Klägers als Zeiten der Zugehörigkeit zur freiwilligen zusätzlichen Altersversorgung der hauptamtlichen Mitarbeiter des Staatsapparates und die in diesem Zeitraum tatsächlich erzielten Arbeitsentgelte festzustellen.
Der im Jahr 1950 geborene Kläger hat am 31. August 1977 an der Fachschule für Museologen in L den Fachschulabschluss erworben mit der Berechtigung, die Berufsbezeichnung "Museologe" zu führen.
Nach einer Tätigkeit im Kulturhistorischen Museum der Stadt R vom 1. September 1977 bis 8. November 1979 arbeitete er ab 15. Februar 1980 als wissenschaftlicher Mitarbeiter bzw. Museologe im Kreisheimatmuseum P. Durch den Vorsitzenden des Rates der Stadt P wurde er am 1. Februar 1983 zum amtierenden Direktor und mit Wirkung vom 1. August 1984 zum Direktor dieses Museums berufen. Die letztgenannte Tätigkeit übte er über den 30. Juni 1990 hinaus aus. Ab dem 1. November 1990 wurde er durch die Stadtverwaltung P als stellvertretender Direktor im Heimatmuseum P eingesetzt. Zu seinem Aufgabengebiet wurde die wissenschaftliche Arbeit (Ur- und Frühgeschichte) bestimmt.
Einen Hochschulabschluss der M Universität H in der Fachrichtung "Prähistorische Archäologie" mit der Berechtigung, die Berufsbezeichnung Diplom-Prähistoriker zu führen, erwarb der Kläger am 28. Juli 1992. Am 30. Oktober 1995 wurde ihm durch das Sächsische Staatsministerium für Wissenschaft und Kunst die Berechtigung zuerkannt, den Grad "Diplom-Museologe (Fachhochschule)" zu führen.
Mit Schreiben vom 19. September 2010 stellte der Kläger einen Antrag auf Überführung von bis 30. Juni 1990 erworbenen Zusatzversorgungsanwartschaften.
Mit Bescheid vom 27. September 2010 lehnte die Beklagte den Antrag auf Feststellung der Beschäftigungszeit vom 1. September 1977 bis 30. Juni 1990 zum Zusatzversorgungssystem Nr. 19 der Anlage 1 zum Anspruchs- und Anwartschaftsüberführungsgesetz (AAÜG) - freiwillige zusätzliche Altersversorgung für hauptamtliche Mitarbeiter des Staatsapparates - ab, da keine Zeiten in diesem Zusatzversorgungssystem zurückgelegt worden seien. Die Regelungen dieses Zusatzversorgungssystems sähen - anders als andere Zusatzversorgungssysteme - eine Beitrittserklärung vor, ohne die eine Versorgungsberechtigung nicht eingetreten sei. Der Nachweis eines solchen Beitritts sei nicht erfolgt. Weiterhin lehnte die Beklagte mit diesem Bescheid eine - hier nicht streitgegenständliche - Zugehörigkeit des Klägers zu dem Zusatzversorgungssystem Nr. 4 (wissenschaftliche Intelligenz) bzw. 14 (künstlerisch Beschäftigte) im Zeitraum 1. September 1969 bis 31. August 1973 ab.
Gegen diesen Bescheid legte der Kläger mit am 26. Oktober 2010 bei der Beklagten eingegangenem Schreiben Widerspruch ein. Seine Tätigkeit vom 1. Februar 1983 bis 30. Juni 1990 als amtierender Direktor und als Direktor im Kreisheimatmuseum P sei nicht berücksichtigt worden. Nach der Versorgungsordnung Nr. 4 der Anlage 1 AAÜG gehöre er obligatorisch zum versorgungsberechtigten Personenkreis.
Den Widerspruch des Klägers wies die Beklagte durch Widerspruchsbescheid vom 13. Mai 2011, dem Verfahrensbevollmächtigten des Klägers zugegangen am 17. Mai 2011, zurück. Voraussetzung für die Zugehörigkeit zum Zusatzversorgungssystem der wissenschaftlichen Intelligenz seien der wissenschaftliche Hochschulabschluss bzw. die Tätigkeit in einer wissenschaftlichen Einrichtung gewesen. Einen wissenschaftlichen Hochschulabschluss habe der Kläger erst am 28. Juli 1992 erworben. Eine Tätigkeit an einer wissenschaftlichen Einrichtung habe nicht vorgelegen, da das Kreisheimatmuseum P keinen umfassenden wissenschaftlichen Charakter gehabt habe.
Der genannte Widerspruchsbescheid traf keine Entscheidung hinsichtlich der im Ausgangsbescheid geregelten Frage einer Zugehörigkeit des Klägers bis 30. Juni 1990 zum Zusatzversorgungssystem Nr. 19 - hauptamtliche Mitarbeiter des Staatsapparates.
Am 14. Juni 2011 erhob der Kläger über seinen Verfahrensbevollmächtigten Klage vor dem Sozialgericht Neuruppin. In § 2 a der Verordnung über die Altersversorgung der Intelligenz an wissenschaftlichen, künstlerischen, pädagogischen und medizinischen Einrichtungen der ehemaligen DDR (AVVO-Int) seien als Angehörige der wissenschaftlichen Intelligenz explizit auch Leiter an Museen aufgeführt. In § 6 AVVO-Int seien Kunstsammlungen und Museen als Einrichtungen im Sinne der Verordnung benannt. Sowohl bezüglich der Tätigkeit als Leiter, als auch in Bezug auf das Museum als Einrichtung seien die Voraussetzungen für eine Einbeziehung in die Altersversorgung der Intelligenz erfüllt. Weiterhin komme es - nach dem Urteil des Bundessozialgerichts (BSG) vom 19. Juli 2011 zum Az. B 5 RS 7/09 R - für eine Zugehörigkeit zum Versorgungssystem der hauptamtlichen Mitarbeiter des Staatsapparates allein darauf an, ob eine entsprechende Tätigkeit ausgeübt worden sei. Unerheblich sei, ob eine Beitrittserklärung erfolgt sei. Als Direktor des Kreisheimatmuseums P sei er hauptamtlicher Mitarbeiter des Staatsapparates gewesen.
Mit Urteil vom 15. März 2013 verpflichtete das Sozialgericht Neuruppin die Beklagte unter Abänderung des Bescheides vom 27. September 2010 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 13. Mai 2011, die Zeit vom 15. Februar 1980 bis 30. September 1990 (gemeint sein dürfte gemäß Klägerantrag: bis 30. Juni 1990) als Zeit der Zugehörigkeit zum Zusatzversorgungssystem Nr. 19 der Anlage 1 zum AAÜG mit den entsprechenden Entgelten festzustellen. Unter Berücksichtigung des Urteils des Bundessozialgerichts (BSG) vom 19. Juli 2011, Aktenzeichen B 5 RS 7/09 R, komme es auf eine vom Zusatzversorgungssystem ehemals vorgesehene Beitrittserklärung und Beitragszahlung bundesgesetzlich nicht an. Erforderlich sei vielmehr, dass eine versorgungsberechtigende Tätigkeit am 30. Juni 1990 entgeltlich ausgeübt worden sei. Gemäß § 2 Abs. 1 der Anordnung über die Arbeit in den Heimatmuseen der DDR vom 30. Juli 1955 sei der Kläger mit seiner Tätigkeit im Heimatmuseum und mit dem Anstellungsverhältnis zum Rat der Stadt P Mitarbeiter im Staatsapparat gewesen. Er sei auch in leitender Funktion - und nicht, wie die Beklagte meine, in einer nachgeordneten Einrichtung - eingesetzt worden.
Gegen das ihr am 2. April 2013 zugestellte Urteil legte die Beklagte am 4. April 2013 Berufung vor dem Landessozialgericht Berlin-Brandenburg ein.
Zur Begründung ihrer Berufung führte die Beklagte im Folgenden aus, für das Versorgungssystem der freiwilligen zusätzlichen Altersversorgung hauptamtlicher Mitarbeiter des Staatsapparates auf der Grundlage des Beschlusses des Ministerrates vom 29. Januar 1971 sei der Kreis der Mitarbeiter, die das Recht zum Beitritt in dieses Versorgungssystem erhalten hätten, besonders festgelegt worden. Zum beitrittsberechtigten Personenkreis gehörten unter anderem Leiter, soweit sie in einem Staatsorgan der DDR beschäftigt gewesen seien. Der Kläger habe weder der einen, noch der anderen Gruppe angehört, so dass er vom Geltungsbereich des Zusatzversorgungssystems Nr. 19 nicht erfasst werde. Er sei vielmehr Mitarbeiter einer den Staatsorganen nachgeordneten Einrichtung gewesen. Im Übrigen sei für den Kläger - mangels Beitrittserklärung - bereits der Anwendungsbereich des AAÜG nicht eröffnet.
Die Beklagte und Berufungsklägerin beantragt,
das Urteil des Sozialgerichts Neuruppin vom 15. März 2013aufzuheben und die Klage abzuweisen.
Der Kläger und Berufungsbeklagte beantragt,
die Berufung zurückzuweisen.
Er hält die erstinstanzliche Entscheidung für zutreffend. Nach § 2 Abs. 1 der Anordnung über die Arbeit in den Heimatmuseen der DDR vom 30. Juli 1955 seien die Heimatmuseen Einrichtungen in den örtlichen Staatsorganen - Räte der Kreise oder Gemeinden - gewesen. Es sei unzutreffend, hier nur von nachgeordneten Einrichtungen auszugehen. Zudem sei er als Direktor des Kreisheimatmuseums in leitender Funktion tätig gewesen. Nach dem Urteil des BSG vom 19. Juli 2011, Az. B 5 RS 7/09 R, komme es für einen Anspruch auf Überführung von Zusatzversorgungsanwartschaften allein darauf an, dass eine dem jeweiligen Versorgungssystem - hier Mitarbeiter des Staatsapparates - entsprechende Tätigkeit ausgeübt worden sei. Auf eine Beitrittserklärung sei hingegen nicht abzustellen.
Mit Beschluss vom 25. November 2014hat der Senat das Berufungsverfahren gemäß § 114 Abs. 2 Satz 2 Sozialgerichtsgesetz (SGG) im Einverständnis der Beteiligten ausgesetzt, um das Vorverfahren zu der bislang nicht auf den Widerspruch hin beschiedenen Frage durchführen zu lassen, ob der Kläger im Zeitraum 15. Februar 1980 bis 30. Juni 1990 zum Zusatzversorgungssystem Nr. 19 gehörte.
Den Widerspruch des Klägers wies die Beklagte durch Widerspruchsbescheid vom 16. Dezember 2014 zurück. Eine Feststellung der Beschäftigungszeit vom 15. Februar 1980 bis 30. Juni 1990 als Zeit der Zugehörigkeit zum Zusatzversorgungssystem Nr. 19 der Anlage 1 zum AAÜG komme nicht in Betracht, da keine Zeiten in diesem Zusatzversorgungssystem zurückgelegt worden seien. Die Regelungen dieses Zusatzversorgungssystems hätten eine Beitrittserklärung vorgesehen, ohne die eine Versorgungsberechtigung nicht eingetreten sei. Anders als in sonstigen Zusatzversorgungssystemen, die eine Zugehörigkeit ohne weiteres bei Ausübung einer einschlägigen Beschäftigung vorgesehen hätten, sei hier eine Willenserklärung des Berechtigten mit einer Verpflichtung zur Beitragszahlung zwingend erforderlich. Ein solcher Beitritt sei hier nicht nachgewiesen worden, so dass das AAÜG nach dessen § 1 im Falle des Klägers nicht anwendbar sei.
Das Urteil des BSG vom 19. Juli 2011, Az. B 5 RS 7/09 R, beziehe sich auf einen Sachverhalt, in dem die Anwendbarkeit des AAÜG aufgrund einer Versorgungszusage zu einem Zusatzversorgungssystem vorgelegen habe. Gegenstand des Verfahrens sei daher nicht gewesen, ob das AAÜG nach dessen § 1 anwendbar gewesen sei, sondern ob weitere Zeiten nach § 5 AAÜG zu berücksichtigen seien, wenn für das andere Zusatzversorgungssystem keine Versorgungszusage vorgelegen habe und eine Beitrittserklärung erforderlich gewesen sei. Hier habe das BSG entschieden, dass für das weitere Zusatzversorgungssystem Zusatzversorgungszeiten auch ohne einen Beitritt festzustellen seien.
Am 12. Januar 2015 hat das Gericht das ausgesetzte Verfahren wieder aufgenommen bzw. fortgesetzt.
Der Kläger hat sich mit Schriftsatz vom 29. Januar 2015, die Beklagte mit Schriftsatz vom 23. Januar 2015 mit einer Entscheidung durch Urteil ohne mündliche Verhandlung gemäß §§ 153 Abs. 1, 124 Abs. 2 Sozialgerichtsgesetz (SGG) einverstanden erklärt.
Wegen der weiteren Einzelheiten wird auf den sonstigen Inhalt der Gerichtsakten sowie denjenigen der Verwaltungsakte der Beklagten Bezug genommen, die bei der Entscheidung vorlagen.
Entscheidungsgründe
Über die Berufung der Beklagten konnte mit Einverständnis der Beteiligten durch Urteil ohne mündliche Verhandlung entschieden werden (§§ 153 Abs. 1, 124 Abs. 2 SGG).
Die Berufung der Beklagten ist zulässig, aber unbegründet. Das Urteil des Sozialgerichts Neuruppin vom 15. März 2013 ist rechtmäßig und verletzt die Beklagte nicht in ihren Rechten. Es war die lediglich klarstellende Maßgabe hinzuzufügen, dass die Beklagte verpflichtet wird, die Zeit vom 15. Februar 1980 bis 30. Juni 1990 - und nicht bis 30. September 1990 - als Zeit der Zugehörigkeit zum Zusatzversorgungssystem Nr. 19 der Anlage 1 zum AAÜG mit den entsprechenden Entgelten festzustellen, wobei sich eine Begrenzung auf den Zeitraum bis 30. Juni 1990 bereits aus den erstinstanzlichen Urteilsgründen ergibt und hinsichtlich des insoweit abweichenden erstinstanzlichen Tenors lediglich von einem redaktionellen Versehen auszugehen ist.
Der Bescheid der Beklagten vom 27. September 2010 in der Fassung des Widerspruchsbescheides vom 16. Dezember 2014 ist indes rechtswidrig und verletzt den Kläger in seinen Rechten.
Als Anspruchsgrundlage für das Recht, vom beklagten Versorgungsträger die begehrten Feststellungen zu verlangen, kommt nur § 8 Abs. 2, Abs. 3 Satz 1 und Abs. 4 Nr. 1 AAÜG in Betracht. Danach hat die Beklagte als Versorgungsträgerin für die Zusatzversorgungssysteme der Anlage 1 Nr. 1 bis 27 dem Berechtigten den Inhalt der Mitteilung nach § 8 Abs. 2 AAÜG durch Bescheid bekannt zu geben, also die Zeiten der Zugehörigkeit zu einem Zusatzversorgungssystem, das hieraus tatsächlich erzielte Arbeitsentgelt oder Arbeitseinkommen, die Arbeitsausfalltage sowie nach Anwendung von §§ 6 und 7 AAÜG die sich daraus ergebenden tatsächlichen Voraussetzungen für die Anwendung einer besonderen Beitragsbemessungsgrenze.
In dem Verfahren nach § 8 AAÜG , das einem Vormerkungsverfahren nach § 149 Abs. 5 Sechstes Sozialgesetzbuch (SGB VI) ähnlich und außerhalb des Rentenverfahrens durchzuführen ist (vgl. BSG, Urteil vom 18. Juli 1996 - 4 RA 7/95 -, zitiert nach Juris), ist die Beklagte nur dann zu den von dem Kläger begehrten Feststellungen verpflichtet, wenn der Versicherte dem persönlichen Anwendungsbereich des AAÜG nach dessen § 1 Abs. 1 unterfällt. Erst wenn dies zu bejahen ist, ist in einem weiteren Schritt festzustellen, ob er Beschäftigungszeiten zurückgelegt hat, die einem Zusatzversorgungssystem zuzuordnen sind (§ 5 AAÜG).
Nach § 1 Abs. 1 Satz 1 AAÜG gilt dieses Gesetz für Ansprüche und Anwartschaften, die auf Grund der Zugehörigkeit zu Zusatz- und Sonderversorgungssystemen (Versorgungssysteme) im Beitrittsgebiet erworben worden sind und beim Inkrafttreten dieses Gesetzes am 1. August 1991 bestanden. "Erworben worden sind" in diesem Sinne Versorgungsanwartschaften auch, wenn Nichteinbezogene rückschauend nach den Regeln der Versorgungssysteme, soweit sie auf Grund des Einigungsvertrages vom 31. August 1990 (BGBl. II S. 889) Anlage II Kapitel VIII Sachgebiet H Abschnitt III Nr. 9 am 3. Oktober 1990 zu sekundärem Bundesrecht geworden waren, praktisch und rechtsgrundsätzlich im Regelfall am 30. Juni 1990 (vgl. Anl. II Kapitel VIII Sachgebiet F Abschnitt II Nr. 8, § 22 Rentenangleichungsgesetz vom 28. Juni 1990, GBl. I S. 495) hätten einbezogen werden müssen. Dies wäre der Fall, wenn der Kläger - ohne erfolgte Einzelfallregelung (Versorgungszusage, Einzelentscheidung, Einzelvertrag) - auf Grund der am 30. Juni 1990 gegebenen Sachlage nach der am 1. August 1991 gebotenen bundesrechtlichen Sicht einen Rechtsanspruch auf eine Versorgungszusage nach den Regelungen der Versorgungssysteme unter Beachtung des Gleichheitsgebotes gehabt hätte ( BSG, Urteil vom 31. Juli 2002 - B 4 RA 21/02 R -, Urteil vom 10. April 2002 - B 4 RA 56/01 R -, beide zitiert nach Juris).
Weiterhin wird nach § 1 Abs. 1 Satz 2 AAÜG eine Versorgungsanwartschaft fingiert, wenn in der ehemaligen DDR zu jedwedem Zeitpunkt eine durch Einzelfallregelung konkrete Aussicht bestand, im Versorgungsfall Leistungen zu erhalten, diese Anwartschaft aber auf Grund der Regelungen der Versorgungssysteme vor dem 1. Juli 1990 wieder entfallen war (vgl. hierzu BSG, Urteil vom 10. April 2002 - B 4 RA 34/01 R -, m. w. N., zitiert nach Juris).
Da der Kläger zu keinem Zeitpunkt in der DDR eine Versorgungszusage ( Art. 19 Satz 1 Einigungsvertrag ) und auch keinen Einzelvertrag mit der konkreten Aussicht hatte, bei Eintritt des Versorgungsfalls Leistungen zu erhalten und auch insoweit keine Rehabilitierungsentscheidung vorliegt, und schließlich auch nicht der Leistungsfall (Alter, Invalidität) eingetreten ist und bereits deshalb kein Anspruch "erworben" worden ist, können die Vorschriften des AAÜG mithin auf ihn nur Anwendung finden, wenn ihm aus bundesrechtlicher Sicht nach den Gegebenheiten der DDR, d. h. nach den insoweit vom Einigungsvertrag noch partiell übernommenen Regelungen der Versorgungssysteme, wären diese unter Beachtung des Gleichheitsgebotes umgesetzt worden, eine Anwartschaft auf eine Versorgung am 30. Juni 1990 hätte eingeräumt werden müssen, er also, wäre der Versorgungsfall zu diesem Zeitpunkt eingetreten, zum 1. Juli 1990 im (jetzt) rechtstaatlichen Umfeld ("kraft Gesetzes") Leistungen aus dem Versorgungssystem hätte beanspruchen können. Dies wäre der Fall gewesen, wenn der Kläger nach den Regelungen des Versorgungssystems "obligatorisch" im Sinne einer "gebundenen Verwaltung" - ohne Ermessensspielraum des Versorgungsträgers - in den Kreis der Versorgungsberechtigten hätte einbezogen werden müssen, weil die abstrakt-generellen Voraussetzungen hierfür insoweit am 30. Juni 1990 erfüllt waren (vgl. BSG, Urteil vom 31. Juli 2002 - B 4 RA 21/02 R -, zitiert nach Juris). Demgegenüber waren auch aus bundesrechtlicher Sicht diejenigen nicht einbezogen, die nach den einschlägigen Versorgungsordnungen oder Durchführungsbestimmungen oder sonstigen Regelungen der ehemaligen DDR lediglich durch Einzelvertrag oder Einzelentscheid oder Ermessensentscheidung hätten einbezogen werden können; denn eine derartige (Ermessens-) Entscheidung, die auch der Erzeugung politischen und gesellschaftlichen Wohlverhaltens diente, könnte allein aus der Sicht der DDR und nach deren Maßstäben getroffen werden. Mangels sachlich objektivierbarer, bundesrechtlich nachvollziehbarer Grundlage kann eine solche Ermessensentscheidung nicht rückschauend ersetzt werden (vgl. BSG, Urteil vom 10. April 2002 - B 4 RA 10/02 R -, zitiert nach Juris).
Gemessen an diesen Vorgaben steht dem Kläger der streitbefangene Anspruch zu. Aus bundesrechtlicher Sicht hatte er am 30. Juni 1990 eine Versorgungsanwartschaft im oben genannten Sinn "erworben", sodass er unter den Anwendungsbereich des AAÜG fällt.
Nach der Auffassung des Senats gelten für eine Eröffnung des Anwendungsbereichs des AAÜG gemäß dessen § 1 dieselben Voraussetzungen wie für die Feststellung von Zeiten der Zugehörigkeit zu einem Versorgungssystem als Pflichtbeitragszeiten der Rentenversicherung im Sinne des § 5 Abs. 1 Satz 1 AAÜG. Das BSG hat in seinem Urteil vom 19. Juli 2011 (Az. B 5 RS 7/09 R) die Voraussetzungen des § 5 Abs. 1 Satz 1 AAÜG dahingehend präzisiert, dass es für die Frage, ob eine Beschäftigung oder Tätigkeit in einem Versorgungssystem zurückgelegt worden sei, weder auf die durch eine konstitutive Zusage begründete formale Mitgliedschaft oder die förmlich festgestellte Zugehörigkeit noch auf sonstige Umstände neben der Art der ausgeübten Erwerbstätigkeit ankomme, sondern der Rechtsgehalt des § 5 Abs. 1 Satz 1 AAÜG ausschließlich nach objektiven Auslegungskriterien des Bundesrechts zu ermitteln sei. Für die hiernach vorzunehmende Zuordnung von Beschäftigungszeiten zu einem bestimmten Versorgungssystem komme es daher weder auf die frühere Auslegung der Versorgungsordnungen durch die Staatsorgane der DDR oder auf deren Verwaltungspraxis an, noch seien die früheren Ansprüche und Anwartschaften unter Anwendung des DDR-(Versorgungs-)Rechts zu prüfen. Danach lägen Zugehörigkeitszeiten im Sinne des § 5 AAÜG dann vor, wenn konkret eine entgeltliche Beschäftigung ausgeübt worden sei, derentwegen ihrer Art nach eine zusätzliche Altersversorgung in einem in der Anlage 1 und 2 AAÜG aufgelisteten System vorgesehen worden sei. Für die freiwillige zusätzliche Altersversorgung für hauptamtliche Mitarbeiter des Staatsapparates gälten insoweit keine Besonderheiten. Allein maßgebend sei die tatsächliche Ausübung einer Beschäftigung oder Tätigkeit, die ihrer Art nach in den sachlichen Geltungsbereich bestimmter Systeme falle. Unerheblich sei daher insbesondere, ob ein Beitritt zu einem Zusatzversorgungssystem tatsächlich erklärt und ob entsprechende Beiträge entrichtet worden seien (vgl. Rdnr. 17 des vorgenannten Urteils, zitiert nach Juris).
Dass der Beitragsleistung zu einem Versorgungssystem bundesrechtlich keine Bedeutung zukommt, entspricht zudem der konsolidierten Rechtsprechung des ehemaligen 4. Senats des BSG, der der nunmehr zuständige 5. Senat des BSG schon vor der vorgenannten Entscheidung gefolgt ist. Im Sinne einer durch das AAÜG erstrebten vollständigen Erfassung, Überführung und Bewertung aller einschlägigen Zeiten sind den Berechtigten beitragsunabhängige Rangstellenwerte (Entgeltpunkte) zugewiesen worden ( BSG, Urteil vom 23. Juni 1998 - B 4 RA 61/97 R -, Urteil vom 9. April 2002 - B 4 RA 3/02 R -, Urteil vom 24. Juli 2003 - B 4 RA 40/02 R -, Urteil vom 15. Juni 2010 - B 5 RS 2/09 R -, alle zitiert nach Juris).
Entgegen der Annahme der Beklagten ist unter Berücksichtigung des Urteils des BSG vom 19. Juli 2011, Aktenzeichen B 5 RS 7/09 R , keine abweichende Sichtweise vor dem Hintergrund geboten, dass in dem durch das BSG entschiedenen Fall der Versicherte die Voraussetzungen des § 1 AAÜG bereits anderweitig erfüllt hatte, so dass dort nur weitere Zugehörigkeitszeiten im Sinne des § 5 AAÜG bzw. die Frage hierfür erforderlicher Beitrittserklärungen streitig waren. Der Anwendungsbereich des AAÜG war in dem durch das BSG zu entscheidenden Fall also bereits eröffnet, weil die Beklagte dort einen entsprechenden Status-Verwaltungsakt erlassen hatte, von dem der dort erkennende Senat im Sinne einer Tatbestandswirkung auszugehen hatte.
Nach Auffassung des Senats muss indes die Auslegung des Begriffs der Zugehörigkeit in § 1 Abs. 1 Satz 1 AAÜG in gleicher Weise erfolgen wie im Rahmen der Vorschrift des § 5 Abs. 1 Satz 1 AAÜG. Denn auch dort hängt die Berücksichtigung weiterer Pflichtbeitragszeiten davon ab, dass eine Zeit der Zugehörigkeit zu einem Versorgungssystem besteht. In Anbetracht des insoweit identischen Wortlauts ist für den Senat kein Grund ersichtlich, weshalb der Begriff der Zugehörigkeit zu einem Versorgungssystem in § 1 Abs. 1 Satz 1 AAÜG anders ausgelegt werden sollte als der Begriff der Zugehörigkeit zu einem Versorgungssystem in § 5 Abs. 1 Satz 1 AAÜG. Der Eröffnung des Geltungsbereichs des AAÜG gemäß § 1 dieses Gesetzes steht es also nicht entgegen, dass der Kläger keine Beiträge zur freiwilligen zusätzlichen Altersversorgung für hauptamtliche Mitarbeiter des Staatsapparates entrichtet hatte und dieser noch nicht einmal beigetreten war - ungeachtet des Umstandes, dass gemäß § 2 Abs. 2 der "Ordnung über die freiwillige zusätzliche Altersversorgung für Mitarbeiter des Staatsapparates" gemäß dem Beschluss des Ministerrates der DDR vom 29. Januar 1971 (abgedruckt bei Aichberger II, Sozialgesetze, Ergänzungsband für die neuen Bundesländer, Nr. 208, im Folgenden abgekürzt: FZAO-StMitarb) der Beitritt zur Versorgung durch Abgabe einer schriftlichen Beitrittserklärung des Mitarbeiters gegenüber dem Staatsorgan erfolgte und der Mitarbeiter vom Staatsorgan einen Nachweis über den Beitritt erhielt.
Somit ist in einem weiteren Schritt zu prüfen, ob der Kläger im streitigen Zeitraum eine der freiwilligen zusätzlichen Altersversorgung für hauptamtliche Mitarbeiter des Staatsapparates unterfallende, entgeltliche Erwerbstätigkeit ausgeübt hat.
Dies ist nach Auffassung des Senats mit der Aufnahme seiner Tätigkeit am 15. Februar 1980 als wissenschaftlicher Mitarbeiter bzw. Museologe im Kreisheimatmuseum P bzw. am 1. Februar 1983 als amtierender Direktor bzw. mit Wirkung vom 1. August 1984 als Direktor dieses Museums der Fall. Im Rahmen der Ausübung dieser Erwerbstätigkeiten konnte er der freiwilligen zusätzlichen Altersversorgung für Mitarbeiter des Staatsapparates ( Anlage 1 Nr. 19 zum AAÜG ) beitreten. Nach § 1 FZAO-StMitarb wurde für Leiter und Mitarbeiter des Staatsapparates eine freiwillige zusätzliche Altersversorgung eingeführt. Gemäß § 2 Abs. 1 FZAO-StMitarb konnten der Versorgung alle Mitarbeiter des Staatsapparates beitreten, die (a) ab Aufnahme der Tätigkeit im Staatsapparat bis zum Rentenalter mindestens 15 Jahre ununterbrochen im Staatsapparat tätig sein konnten oder (b) ab Aufnahme der Tätigkeit im Staatsapparat bis zum Rentenalter mindestens fünf Jahre ununterbrochen im Staatsapparat tätig sein konnten, wenn sie bei Einführung der Versorgung bereits im Staatsapparat tätig waren.
Gemäß § 1 der 2. Richtlinie zur Durchführung der FZAO-StMitarb vom 17. Juni 1975 (abgedruckt bei Aichberger II, aaO., Nr. 209, im Folgenden abgekürzt: 2. FZAVR-StMitarb) konnten der freiwilligen zusätzlichen Altersversorgung für Mitarbeiter des Staatsapparates beitreten: Leiter, politische Mitarbeiter, Sachbearbeiter, Sekretärinnen, Stenotypistinnen, Fernschreiber, Telefonisten, Mitarbeiter der Poststellen, Boten, Mitarbeiter der Druck- und Vervielfältigungsstellen sowie Kraftfahrer, wenn sie im Arbeitsverhältnis zu einem Staatsorgan stehen, das vom Geltungsbereich der Ordnung vom 29. Januar 1971 erfasst ist und die zum Beitritt geforderten Voraussetzungen erfüllen. Nach § 2 der 2. FZAVR-StMitarb konnten in Abgrenzung dazu der Altersversorgung nicht beitreten Beschäftigte, die ausschließlich Dienstleistungsaufgaben ausüben, zum Beispiel Betriebshandwerker, Stadt- und Gemeindearbeiter, Fahrstuhlführer, Pförtner, Reinigungs- und Küchenkräfte sowie Hausmeister.
Darüber hinaus wurden in der DDR als hauptamtliche Mitarbeiter des Staatsapparates beispielsweise angesehen: wirtschaftsleitende Organe ( BSG, Urteil vom 9. April 2002 - B 4 RA 41/01 R -, Rdnr. 32, zitiert nach Juris), Experimentalphysiker bei der Staatlichen Plankommission ( BSG, Urteil vom 30. August 2001 - B 4 RA 62/00 R -, Rdnr. 2, zitiert nach Juris), Berufsschulinspektoren ( BSG, Urteil vom 29. Juni 2000 - B 4 RA 63/99 R -, Rdnr. 2, zitiert nach Juris), ein wissenschaftlicher Oberassistent an der Deutschen Akademie für Staats- und Rechtswissenschaft "Walter Ulbricht" ( BSG, Urteil vom 4. August 1999 - B 4 RA 1/99 R - Rdnr. 2 und 3, zitiert nach Juris), ein Ingenieur für die Triebfahrzeugvorhaltung der Deutschen Reichsbahn ( BSG, Urteil vom 3. August 1999 - B 4 RA 50/97 R - Rdnr. 1 und 2, zitiert nach Juris), eine Lehrerin, die beim Rat der Stadt als Referentin für außerunterrichtliche Tätigkeit, Abteilung Volksbildung, beschäftigt war ( BSG, Urteil vom 23. Juni 1998 - B 4 RA 61/97 R -, Rdnr. 2, zitiert nach Juris) sowie eine Beschäftigte der Deutschen Post der DDR, Zeitungsvertriebsamt ( LSG Berlin-Brandenburg, Urteil vom 8. Mai 2008 - L 8 RA 94/04 -, Rdnr. 1 zitiert nach Juris).
Kann der Begriff des "hauptamtlichen Mitarbeiters des Staatsapparates der DDR" nur entsprechend den tatsächlichen Verhältnissen in der DDR, wie sie in deren Begriffsverständnis vom "Staatsapparat" zum Ausdruck gekommen sind, ausgelegt werden (vgl. hierzu BSG, Urteil vom 4. August 1999, - B 4 RA 1/99 R -, zitiert nach Juris), so ergibt sich unter Berücksichtigung der Aufzählung in § 1 Abs. 1 der 2. FZAVR-StMitarb in Verbindung mit der durch die oben genannten Beispiele zum Ausdruck kommenden Lebenswirklichkeit der DDR ein sehr weites, jedenfalls auf die gesamte Exekutive ausgreifendes bzw. arrondierendes Begriffsverständnis des hauptamtlichen Mitarbeiters des Staatsapparates. Dieses schließt auch von der Exekutive abgeleitete, selbst untergeordnete und nicht notwendigerweise qualifizierte Erwerbstätigkeiten ein, was der staatlichen bzw. politischen Durchdringung weiter Lebensbereiche in der DDR - auch solcher, die nach bundesrepublikanischem Verständnis staats- und politikfern sind - entspricht. Demgemäß werden die Aufgaben der Heimatmuseen in § 1 Abs. 1 a) der Anordnung über die Arbeit in den Heimatmuseen der DDR vom 30. Juli 1955 (veröffentlicht im Gesetzesblatt der DDR, Teil II Nr. 41 vom 5. August 1955, S. 269) mit dem ideologischen Sendungsbewusstsein der DDR verwoben und in den politischen Bereich einbezogen, indem sie wie folgt beschrieben werden: "Ihre Aufgabe ist es, die Bevölkerung durch die Beschäftigung mit der Geschichte, insbesondere mit der Geschichte der Arbeiterbewegung und den revolutionären Traditionen unseres Volkes, und der Natur ihrer Heimat patriotisch zu erziehen, sie zu bilden und zu aktiven Helfern im Kampf um den Frieden, die Einheit Deutschlands und den friedlichen Aufbau zu machen". Die Erreichung dieser Ziele sollte gemäß § 11 der genannten Anordnung sichergestellt werden, indem die für die hauptamtlichen Mitarbeiter der Heimatmuseen verbindliche Aus- und Weiterbildung durch die Einrichtungen des Ministeriums für Kultur erfolgte.
Vor diesem Hintergrund wird nach Auffassung des Senats deutlich, dass die DDR die Arbeit der Heimatmuseen auch und zuvörderst als (kultur-)politische Arbeit verstand und staats- und ideologienah organisiert hat.
Die durch den Kläger im streitigen Zeitraum ausgeübten Tätigkeiten des wissenschaftlichen Mitarbeiters bzw. Museologen im Kreisheimatmuseum P sowie des (amtierenden) Direktors dieses Museums lassen sich vor diesem Hintergrund nach Auffassung des Senats ohne weiteres unter den Begriff des "hauptamtlichen Mitarbeiters des Staatsapparates" fassen.
Der freiwilligen Zusatzversicherung für hauptamtliche Mitarbeiter des Staatsapparates konnten weiterhin nur solche Mitarbeiter beitreten, die in einem Arbeitsrechtsverhältnis zu einem Staatsorgan standen, das vom Geltungsbereich der FZAO-StMitarb erfasst war. Welche Organe als solche des "Staatsapparates" behandelt wurden, ergibt sich unmittelbar weder aus der FZAO-StMitarb, noch aus der 2. FZAVR-StMitarb. Der Senat legt den Begriff des Staatsapparates daher nach der allgemeinen Wortbedeutung im Sprachgebrauch der DDR aus. Danach umfasste der Staatsapparat die staatlichen Organe, Institutionen und Einrichtungen des sozialistischen Staates, mittels derer die gewählten Machtorgane, die Volksvertretungen, die staatlichen Funktionen ausübten. Zum Staatsapparat gehörten unter anderem auch die örtlichen Räte (vgl. Wörterbuch zum sozialistischen Staat, 1974, S. 325 f.). Die örtlichen Räte wiederum waren von den örtlichen Volksvertretungen gewählte, ständig arbeitende Organe, die den staatlichen, wirtschaftlichen, sozialen und kulturellen Aufbau in ihrem Verantwortungsbereich auf der Grundlage der Beschlüsse der Volksvertretungen und der übergeordneten Staatsorgane leiteten. Zu den örtlichen Räten gehörte unter anderem auch der Rat der Stadt (vgl. Kleines politisches Wörterbuch, 7. Aufl. 1988, S. 723 f., Wörterbuch zum Sozialistischen Staat, 1974, S. 210 f.). Gemäß § 2 Abs. 1 der Anordnung über die Arbeit in den Heimatmuseen der DDR vom 30. Juli 1955 (veröffentlicht im Gesetzesblatt der DDR, Teil II Nr. 41 vom 5. August 1955, S. 269) waren die Heimatmuseen Einrichtungen der örtlichen Staatsorgane (Räte der Kreise oder Gemeinden). Dementsprechend waren dem Kläger seine Funktionen als amtierender Direktor bzw. Direktor des Kreisheimatmuseums der Stadt P auch durch den Vorsitzenden des Rates der Stadt P - und somit durch einen Teil des Staatsapparates - verliehen worden. Auch die Beschäftigung des Klägers als wissenschaftlicher Mitarbeiter des Kreisheimatmuseums wurde - ausweislich der Eintragungen in seinem Ausweis für Arbeit und Sozialversicherung - arbeitsrechtlich vom Rat der Stadt P abgeleitet.
Nach alledem sind die hier fraglichen Beschäftigungen des Klägers in dem Zusatzversorgungssystem gemäß Anlage 1 Nr. 19 zum AAÜG erfasst worden. Die Berufung der Beklagten hatte daher keinen Erfolg.
Der Senat hat die Revision wegen grundsätzlicher Bedeutung zugelassen. Die Rechtsfrage, ob die Auslegung des Begriffs der Zugehörigkeit in § 1 Abs. 1 Satz 1 AAÜG in gleicher Weise zu erfolgen hat wie sie im Urteil des BSG vom 19. Juli 2011, Az. B 5 RS 7/09 R im Rahmen der Vorschrift des § 5 Abs. 1 Satz 1 AAÜG vorgenommen wurde, ist klärungsbedürftig.